NEU:
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist in Kraft getreten.
Welche Unternehmen trifft das Hinweisgeberschutzgesetz?
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sind vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen. Diese müssen ab dem Inkrafttreten interne Meldestellen einrichten und betreiben. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Beschäftigtenanzahl für viele Unternehmen aus der Finanzbranche. |
Interne Meldestellen für "Whistleblower" müssen eingerichtet werden
Diese Meldestellen sollen dafür sorgen, dass Rechtsverstöße untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Whistleblower sind vor Benachteiligungen zu schützen. Zugleich werden es die internen Meldestellen den Unternehmen ermöglichen, Haftungsansprüche und Imageschäden zu vermeiden. |
Anforderungen und Aufgaben der internen Meldestelle sind unter anderem:
1. Diese hat diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig zu sein. 2. Aufgaben und Pflichten dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen. 3. Die beauftragte Person der Meldestelle muss über die notwendige Fachkunde verfügen. 4. Der Betrieb des Meldekanals gehört zu den Aufgaben der beauftragten Person, wie auch das Führen des Verfahrens bei internen Meldungen sowie das Ergreifen von Folgemaßnahmen (u.a. Durchführung von internen Untersuchungen und das Kontaktieren von betroffenen Personen). 5. Die internen Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Auf Wunsch des Hinweisgebers kann auch ein Treffen zu realisieren sein. |
Wir beraten Sie sehr gern bei der Einrichtung der Meldestelle, wir übernehmen diese Funktion in Ihrem Auftrag und unterbreiten Ihnen gern ein entsprechendes Angebot.
Kontaktieren Sie uns unter: datenschutz@compact-gmbh.org oder +49 172 / 6428305.
Seit über 15 Jahren bieten wir unseren Kunden erfolgreich Leistungen in den Bereichen:
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Beate & Udo Herold
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Wir helfen Ihnen gerne, die gesetzlichen Anforderungen in Ihrem Unternehmen umzusetzen und auf der sicheren Seite zu stehen.
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